Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen: SGB-V
Elfter Abschnitt: Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
§ 140 a Integrierte Versorgung
§ 140 b Verträge zu integrierten Versorgungsformen
§ 140 c Vergütung
§ 140 d Anschubfinanzierung, Bereinigung
§ 73 b Hausarztzentrierte Versorgung
§ 73 c besondere ambulante ärztliche Versorgung
Damit ist klar: Verträge nach § 140 werden immer zu Lasten des Gesamthonorars abgeschlossen. Verträge nach § 73 b und 73 c nach neuer Rechtslage auch, soweit sie Leistungen des EBM betreffen.
Was ist nun besser? Der Regen oder die Traufe?
Integrierte Versorgung in der GKV