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Verträge im Detail
Die Fußangeln
gesetzl.Grundlagen
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Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen: SGB-V

Elfter Abschnitt: Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung

§ 140 a Integrierte Versorgung

§ 140 b Verträge zu integrierten Versorgungsformen

§ 140 c Vergütung

§ 140 d Anschubfinanzierung, Bereinigung

§ 73 b  Hausarztzentrierte Versorgung

§ 73 c  besondere ambulante ärztliche Versorgung

Damit ist klar: Verträge nach § 140 werden immer zu Lasten des Gesamthonorars abgeschlossen. Verträge nach § 73 b und 73 c nach neuer Rechtslage auch, soweit sie Leistungen des EBM betreffen.

Was ist nun besser? Der Regen oder die Traufe?

 

Integrierte Versorgung in der GKV